Jugendordnung
(genehmigt durch Vorstandsbeschluß vom 19.08.1992)
Tübinger Sportfechter e.V.
§1 Name, Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im "Tübinger Sportfechter e.V.", im folgenden kurz Vereinsjugend genannt.
§2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt in der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist mündlich (im Training) und durch Aushang am schwarzen Brett jeweils zwei Wochen und eine Woche vorher anzukündigen. Ihe Aufgaben sind insbesondere die Wahl des Jugendausschusses (mit Ausnahme des/der Vereinsjugendleiter/in), Entgegennahme des Jugendkassenberichts sowie die Festlegung und Diskussion der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein.
§4 Jugendausschuss
Die Vereinsjugend besteht aus:
- Vereinsjugendleiter/in
- Vereinsjugendsprecher/in
- stellvertretende/r Vereinsjugendsprecher/in und Jugendschatzmeister/in
- u.U. weitere Mitarbeiter/innen
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die Jugendsprecher/in und sein/ihr Stellvertreter/in sollen bei ihrer Wahl das 12. Lebensjahr schon und dürfen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die "weiteren Mitarbeiter" können bei Bedarf auch vom Jugendausschuss berufen werden.
§5 Vereinsjugendleiter/in und Jugendsprecher/in
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist als stellvertretende/r Vorsitzende/r stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen oder außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen und die Jugendvollversammlung, letzteres mit Unterstützung des/der Jugendsprecher/in. Der/die Jugendsprecher/in hat das recht beratend an den Vereinsvorstandssitzugen teilzunehmen.
§6 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der/die stellvertretende Jugendsprecher/in und Jugendschatzmeister/in führt die Jugendkasse in zusammenarbeit mit dem Jugendausschuß. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Vereinskasse abzustimmen. Die Kasse ist einmal jährlich durch den/die Kassenprüfer/in des Vereins zu prüfen.
§7 Gültigkeit und änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnun keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
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