Satzung
Stand 01.03.2013
Tübinger Sportfechter e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Tübinger Sportfechtere.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird Mitglied des Württembergischen Fechterbundes. Er will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins werden in vier Gruppen eingeteilt:
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Beiträge.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist diese von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Austritt kann zum 30.6. und zum 31.12. erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich im Voraus Beiträge erhoben
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(4) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sport- oder Hausordnung zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organ des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Diese sind einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert über 1000 € die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Der Vereinsjugendsprecher hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vereinsvorstandes teilzunehmen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 12 Jahren eine Stimme, für Mitglieder unter 12 Jahren ist der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Bei Umlagen und Beitragsangelegenheiten (§ 5 Abs. 3 und 4) ist für alle beschränkt Geschäftsfähigen nur der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt. Der gesetzliche Vertreter hat in den Fällen des Sätze 1 und 2 jeweils so viele Stimmen, wie er Mitglieder vertritt.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter der Angabe von einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im “Schwäbischen Tagblatt” erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu machen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend im “Tübinger Sportfechter e.V.” ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß einer eigenen Jugendordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist. Die Gültigkeit der Jugendordnung bzw. Ihrer Änderungen hängt von der Genehmigung durch den Vereinsvorstand ab.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer nach §15 Abs. 4 erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
(3) Nach Auflösung des Vereins und der Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.